Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der CONTROLtronic GmbH, München
Stand: Januar 2015

1.    Geltung
1.1    Diese Verkaufsbedingungen (AGB) sind Bestandteile der mit uns geschlossenen Verträge.
1.2    Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3    Unsere AGB gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung der Ware durchführen.

2.    Angebote, Bestellungen
2.1    Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2.2    Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Bestätigen wir eine Bestellung nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Erhalt, so gilt die Bestellung als nicht angenommen.

3.    Preise
3.1    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich unserer Preise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich der Kosten für Verpackung.
3.2    Fallen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund geänderter Rechtsnormen zusätzliche
oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – an, so sind wir zur Anpassung des Kaufpreises berechtigt.

4.    Zahlung
4.1    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verträgen über kundenspezifisch gefertigter Ware (Sonderanfertigungen) sind wir berechtigt, Vorauskasse in Höhe des Kaufpreises zu verlangen.
4.2    Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
4.3    Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
4.4    Ist beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben, insbesondere wenn (i) bei ihm gepfändet wird, (ii) ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet, (iii) Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt oder (iv) ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
4.5    In den Fällen der Ziff. 4.4 sind wir ferner berechtigt, (i) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder (ii) vom Vertrag zurück zu treten.
4.6    Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

5.    Versand, Lieferung
5.1    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgt jede Lieferung EXW (München) nach
Incoterms 2010.
5.2    Die Ware reist stets unversichert und auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten trägt der Käufer.
5.3    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung wählen wir den Versandort, den Förderungsweg und das Transportmittel nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für kostengünstigste und schnellste Beförderung.
5.4    Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns umgehend mitzuteilen. Hieraus erwachsende Kosten trägt der Käufer.
5.5    Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5.6    Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind angegebene Liefer- und Abladezeiten unverbindlich.
5.7    Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
5.8    Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen – wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt nach Ziff. 5.7 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Pflicht, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten.
5.9    Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis nach Ziff. 5.8 vorliegt, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.10    Jede Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.    Rügeobliegenheit, Gewährleistung
6.1    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich nach Stückzahl und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken.
6.2    Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a)    Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt.
b)    Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung nach Ziff. 6.1 zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen.
c)    Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
d)    Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
e) Soweit die Ware zum Einbau bestimmt ist und nach Einbau nicht oder nur durch Beschädigung der eingebauten Teile oder der Einbauumgebung ersetzt werden kann, ist sie unverzüglich, auf jeden Fall vor Einbau, durch den Käufer auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Nach Einbau sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit.
6.3    Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach Ziff. 6.1 erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief fehlt.
6.4    Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
6.5    Bei Lieferung einer mangelhaften Ware haften wir nur auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache, es sei denn, der Mangel wurde von uns arglistig verschwiegen.
6.6    Die Gewährleistungsansprüche kön¬nen innerhalb von zwei Jahren nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

7.    Eigentumsvorbehalt
7.1    Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
7.2    Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

8.    Haftung
8.1    Wir haften gegenüber dem Käufer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Mit Ausnahme vorsätzlichen Verhaltens haftet wir nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und/oder Betriebsunterbrechungen beim Käufer oder beim Kunden des Käufers. Unberührt hiervon bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit.
8.2    Beruht der Schaden des Käufers auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1    Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.2    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen ist München, Deutschland.
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